Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs.3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs.4 Nr.1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
Häufig gestellte Fragen
Was sind die Hauptdienstleistungen von KANZLEI DR. SCHENK?